1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Grüne Bezirk Horgen» besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz der Grünen Bezirk Horgen befindet sich am Wohnort des Präsidiums, bei einem Co-Präsidium beim Älteren der beiden. Die Grünen Bezirk Horgen sind eine selbständige Sektion der Grünen Kanton Zürich.

2. Zweck

Die Grünen Bezirk Horgen bezwecken

  • die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Förderung einer langfristig umweltgerechten und sozialverträglichen Wirtschafts- und Gesellschaftsform
  • die Vertretung der Parteiinteressen auf demokratischem Wege gegenüber den Behörden und in der Öffentlichkeit
  • die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen

3. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, welche die Zielsetzung der Grünen Bezirk Horgen unterstützen. Alle natürlichen Mitglieder der Grünen Bezirk Horgen sind automatisch auch Mitglieder der Grünen
Kanton Zürich.

Regionale Gruppierungen, welche die Zielsetzungen der Grünen Bezirk Horgen unterstützen, können Kollektivmitglieder der Bezirkssektion werden.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Bezirksvorstand. Ausschlüsse (ohne Angabe von Gründen) fallen in die Kompetenz der Mitgliederversammlung.

Behördenmitglieder im Sinn dieser Statuten sind Mitglieder der Grünen Bezirk Horgen, die in einer vom Volk gewählten Behörde auf Bezirksstufe oder für den Bezirk Horgen im Kantonsrat Einsitz nehmen.

Die Mitgliedschaft bei den Grünen Bezirk Horgen erlischt

  • durch Austritt, der jederzeit mit schriftlicher Erklärung an den Bezirksvorstand erfolgen kann
  • durch Ausschluss aus wichtigen Gründen oder wegen Nichtbezahlens des Mitgliederbeitrages. Der Ausschluss wird vom Bezirksvorstand ausgesprochen. Bei allen Vorstandsentscheidungen in Bezug auf die Mitgliedschaft bleibt die Einsprache an die Mitgliederversammlung vorbehalten.

Bei einem Austritt bzw. Ausschluss aus der Bezirkspartei besteht die Mitgliedschaft bei den Grünen Kanton Zürich weiter. 

4. Mittel und Haftung

Zur Erfüllung des Parteizwecks und zur Deckung der Aufwendungen kann von den Mitgliedern der Grünen Bezirk Horgen ein Jahresbeitrag erhoben werden.

Die Behördenmitglieder (gemäss Art. 2) bezahlen jährlich eine Behördenabgabe.

Der Jahresbeitrag und die Behördenabgabe wird jährlich an der Mitgliederversammlung festgelegt.

Für die Verbindlichkeiten der Grünen Bezirk Horgen haftet allein das Vereinsvermögen. Eine Verteilung des Vermögens unter die
Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. 

5. Organisation

Die Organe der Grünen Bezirk Horgen sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Bezirksvorstand
  • Revisionsstelle

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich einzuberufen ist, entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich an den Bezirksvorstand delegiert worden sind.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl des Präsidiums, der übrigen Mitglieder des Bezirksvorstandes und der Revisionsstelle
  • Abnahme von Bericht und Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Festlegung des Jahresbeitrages
  • Festlegung der Behördenabgabe
  • Nominierung von KandidatInnen für die Kantonsratswahlen sowie Bezirkswahlen
  • Vorschlag von KandidatInnen für kantonale Majorzwahlen sowie für eidgenössische Wahlen
  • Beschlussfassung über die Lancierung von Initiativen
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Statutenänderungen

Die Jahresversammlung der Mitglieder wird vom Bezirksvorstand schriftlich oder elektronisch und unter Angabe der Traktanden spätestens 30 Tage im Voraus einberufen. Anträge von Mitgliedern müssen bis spätestens 20 Tage
vor der Versammlung dem Präsidium eingereicht werden. Weitere Versammlungen werden auf Beschluss des Bezirksvorstands hin einberufen oder wenn dies mindestens zehn Mitglieder schriftlich oder elektronisch verlangen.

An den Versammlungen haben die anwesenden Mitglieder je eine Stimme. Auf Antrag einer Stimmberechtigten können Wahlen und Abstimmungen geheim durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Präsidium. Beschlüsse über Änderungen der Statuten sowie die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelsmehr, die übrigen mit einfachem Mehr der an der Versammlung anwesenden Mitglieder gefällt werden.

Bezirkssvorstand

Der Bezirksvorstand besteht aus dem Präsidium sowie mindestens 2 weiteren Mitgliedern. Eine Vertretung jeder Ortspartei und jedes Kollektivmitglieds ist erwünscht, jedoch nicht Bedingung. Mit Ausnahme der
Wahl des Präsidiums konstituiert sich der Bezirksvorstand selbst. Jedes Mitglied des Bezirksvorstands ist berechtigt, in Absprache mit seiner Ortspartei eine/n StellvertreterIn zu bezeichnen.
Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

Der Bezirksvorstand ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Administrative Führung der Geschäfte der Bezirkspartei
  • Aufnahme von neuen Mitgliedern
  • Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen
  • Abschliessende Beschlussfassung über Abstimmungsvorlagen
  • Vorschlag von KandidatInnen für Wahlen zuhanden der Mitgliederversammlung und der IPK des Bezirks Horgen
  • Beschlussfassung über die Unterstützung von Initiativen und Referenden sowie über das Ergreifen von Referenden
  • Bildung von Arbeitsgruppen zur Behandlung besonderer Fragen und Aufgaben
  • Vertretung der Grünen Bezirk Horgen nach aussen
  • Der Vorstand delegiert eine Person plus eine Ersatzperson in den Vorstand der Grünen Kanton Zürich. Die Teilnahme ist verbindlich.
  • Der Vorstand delegiert eine Person plus eine Ersatzperson als Delegierte an die Delegiertenversammlungen der Grünen Schweiz. Die Teilnahme ist verbindlich.

Revisionsstelle

Zur Kontrolle der Jahresrechnung und zur Überwachung der Finanzmittel wählt die Mitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre einen Revisor / eine Revisorin, welche/r der Mitgliederversammlung jährlich Bericht erstattet.

 

Mitgliederversammlung 26.6.2024
Edith Häusler